8a Kinderschutzfachkraft

8a Kinderschutzfachkraft

Seit der Einführung des § 8a SGB VIII sind das Jugendamt und die freien Träger aufgefordert, Vereinbarungen abzuschließen, die eine koordinierte und fachlich angemessene Zusammenarbeit im Kinderschutz regeln.
In den Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) erbringen, ist sicherzustellen, dass bei der Gefährdung eine „insoweit erfahrene Fachkraft“ (Kinderschutzfachkraft) beratend hinzugezogen wird.

Die „Kinderschutzfachkraft“ hilft der zuständigen Fachkraft (z.B. Erzieher/innen) als unparteiische Instanz das individuelle Risiko für ein Kind einzuschätzen. Sie unterstützt die Fachkräfte ausschließlich in Form von Beratung, um gemeinsam ein qualifiziertes Hilfs- und Schutzkonzept für das betreffende Kind zu erstellen. Hierbei kann die „Kinderschutzfachkraft“, bei Anhaltspunkten zur Kindeswohlgefährdung, folgende Aufgaben übernehmen:

Risikoeinschätzung
Beratende Begleitung der fallführenden Fachkraft hinsichtlich Wahrnehmung und Bewertung von Risikofaktoren
Unterstützung der fallführenden Fachkraft wirksame Wege zu Hilfsangeboten zu entwickeln.

Das Jugenddorf Petrus Damian verfügt mit Jessica Scholle und Dennis Schütte über zwei Diplom Sozialpädagogen/innen, die als Kinderschutzfachkräfte ausgebildet sind.
Unsere Kinderschutzfachkräfte können von Einrichtungen und Institutionen – vorwiegend im Kreis Höxter – hinzugezogen werden, die mit Anhaltspunkten von Kindeswohlgefährdung konfrontiert sind.

Jessica Scholle
Dipl. Sozialpädagogin
(Funktion im Jugenddorf Petrus Damian: Pädagogische Leiterin)
Jugenddorf Petrus Damian
Silberbrede 25
34414 Warburg
Tel.: 05641-773 150
j.scholle@jugenddorf-warburg.de

Dennis Schütte
Dipl. Sozialarbeiter/-pädagoge
(Funktion im Jugenddorf Petrus Damian: Pädagogischer Leiter, Stellv. Einrichtungsleiter)
Jugenddorf Petrus Damian
Silberbrede 25
34414 Warburg
Tel.: 05641-773 153
d.schuette@jugenddorf-warburg.de

Sollten Frau Scholle oder Herr Schütte nicht direkt erreichbar sein, wenden Sie sich bitte an unsere Zentrale: Tel.: 05641-773-0

Gesetzestext:

§ 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.
(2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
(3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.
(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass
1.
deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
2.
bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie
3.
die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.
(5) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

Ihre Ansprechpartner

ppa. Dennis Schütte

Einrichtungsleiter

05641-773-153

d.schuette@jugenddorf-warburg.de

Jessica Scholle

Pädagogische Leiterin

05641-773-150

j.scholle@jugenddorf-warburg.de